Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Therapie unterstützen zulassen
Ernährungstherapie nach § 43 SGB V
In der Regel erstattet Ihnen Ihre Krankenkasse bis zu 80 % der Kosten oder einen von der Krankenkasse festgelegten Betrag. Dieser kann von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich hoch sein. Sie möchten genauere Informationen?
Dann können Sie unverbindlich bei mir anfragen oder sich an Ihre Krankenkasse wenden. Manche Krankenkassen benötigen vor Therapiebeginn einen Kostenvoranschlag, da die Ernährungstherapie eine „Kann-Leistung“ ist. Diesen
stelle ich Ihnen gerne aus.
Die Kosten der Ernährungstherapie werden zunächst Ihnen in Rechnung gestellt. Die Rechnung können Sie dann zusammen mit der vom Arzt ausgestellten Notwendigkeitsbescheinigung bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Nach Prüfung erstattet
Ihnen diese einen Teil der Kosten zurück.
Ernährungsberatung nach § 20 SGB V
In der Regel sind 2 Präventionskurse (Ernährung/Bewegung/Stressmanagement/Suchtmittelkonsum) pro Jahr möglich. Ihre Krankenkasse erstattet Ihnen mindestens 75 € der Kursgebühren. Je nach Krankenkasse können die erstatteten Beträge
auch höher sein.
Eine präventive Ernährungsberatung können Sie auch ohne ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in Anspruch nehmen. Sie bekommen nach Abschluss des Kurses lediglich eine Teilnahmebestätigung. Diese können Sie bei Ihrer Krankenkasse
einreichen, um eine Erstattung zu erhalten. Eine vorherige Absprache mit der Krankenkasse ist bei zertifizierten Kurskonzepten nicht notwendig.